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   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17 B   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17 B (https://dejure.org/2019,39686)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.10.2019 - L 7 AS 15/17 B (https://dejure.org/2019,39686)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B (https://dejure.org/2019,39686)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17
    3.Es widerspricht Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung (hier: die Einigungsgebühr) fordert, obwohl er ohne hinreichenden sachlichen Grund den Erstattungsanspruch der Staatskasse nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG i.V.m. § 126 Abs. 1 ZPO von vornherein unmöglich gemacht hat (Bestätigung der Entscheidung des Senats vom 3.5.2019 -L 7 AS 12/17 B).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).

    Eine regelrechte Absicht zur Schädigung der Staatskasse ist nicht erforderlich (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris ; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris Rdnr. 9).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2018 - L 7 AS 73/17

    Fiktiv; Terminsgebühr; gerichtlich; Missbrauchsverbot; Treu und Glauben;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17
    Die für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 1 VV RVG bestehende Rechtsprechung des Senats, wonach Voraussetzung für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist (vgl. z.B. die Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B -, vom 17. Oktober 2017 - L 7 AS 49/17 B - und vom 20. Juli 2015 - L 7/14 AS 64/14 B), ist auf die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG nicht zu übertragen, weil der fiktiven Terminsgebühr einerseits und der Einigungsgebühr andererseits gänzlich unterschiedliche Zielrichtungen zugrunde liegen.

    Das SG hätte zwar die Protokollierung der im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlichen Kostenregelung verweigern müssen (vgl. zur Prüfungspflicht des SG auf eine etwaige missbräuchliche Beantragung eines gerichtlichen Vergleichs: Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B - juris RdNr. 25, und vom 26. November 2018 - L 7 AS 24/18 B - juris RdNr. 19).

  • SG Berlin, 13.05.2015 - S 133 SF 6211/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verzicht auf

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).

    Eine regelrechte Absicht zur Schädigung der Staatskasse ist nicht erforderlich (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris ; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris Rdnr. 9).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.07.2015 - L 7/14 AS 64/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Begriff des

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17
    Die für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 1 VV RVG bestehende Rechtsprechung des Senats, wonach Voraussetzung für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist (vgl. z.B. die Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B -, vom 17. Oktober 2017 - L 7 AS 49/17 B - und vom 20. Juli 2015 - L 7/14 AS 64/14 B), ist auf die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG nicht zu übertragen, weil der fiktiven Terminsgebühr einerseits und der Einigungsgebühr andererseits gänzlich unterschiedliche Zielrichtungen zugrunde liegen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2008 - L 20 B 59/08

    Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2018 - L 7 AS 24/18

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17
    Das SG hätte zwar die Protokollierung der im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlichen Kostenregelung verweigern müssen (vgl. zur Prüfungspflicht des SG auf eine etwaige missbräuchliche Beantragung eines gerichtlichen Vergleichs: Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B - juris RdNr. 25, und vom 26. November 2018 - L 7 AS 24/18 B - juris RdNr. 19).
  • LSG Bayern, 09.03.2016 - L 15 SF 109/15

    Keine Erledigungsgebühr bei Anerkenntnis

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2008 - L 1 B 33/07

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • OLG München, 09.05.1997 - 11 W 1452/97

    Verlust des Vergütungsanspruchs des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse bei

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2017 - L 7 AS 49/17
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17
    Die für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 1 VV RVG bestehende Rechtsprechung des Senats, wonach Voraussetzung für die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist (vgl. z.B. die Beschlüsse des Senats vom 15. November 2018 - L 7 AS 73/17 B -, vom 17. Oktober 2017 - L 7 AS 49/17 B - und vom 20. Juli 2015 - L 7/14 AS 64/14 B), ist auf die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1006 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG nicht zu übertragen, weil der fiktiven Terminsgebühr einerseits und der Einigungsgebühr andererseits gänzlich unterschiedliche Zielrichtungen zugrunde liegen.
  • OLG Frankfurt, 04.03.1991 - 2 WF 34/91
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.09.2019 - L 7 R 26/19
  • SG Halle, 15.12.2016 - S 11 SF 520/14
  • OLG Hamm, 11.12.1981 - 6 WF 504/81
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 7 AS 25/20
    Die Einigungsgebühr berücksichtigte sie dagegen unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats vom 29. Oktober 2019 (L 7 AS 15/17 B) nicht.

    Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Senats in der Entscheidung vom 29. Oktober 2019 (L 7 AS 15/17 B) bestehe diese Berechtigung für den Beschwerdeführer hier nicht, weil die Geltendmachung gegenüber der Staatskasse als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - juris und vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).

    Eine regelrechte Absicht zur Schädigung der Staatskasse ist nicht erforderlich (Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris und vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - juris und vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris Rdnr. 9).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2020 - L 7 AS 31/20
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - juris und vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).

    Eine regelrechte Absicht zur Schädigung der Staatskasse ist nicht erforderlich (Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris und vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - juris und vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris Rdnr. 9).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2019 - L 7 AS 2/18
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris - und vom 29. Oktober 2019 - L 7 As 15/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris (allerdings mit der Einschränkung, dass die Beeinträchtigung der Staatskasse durch das Handeln des Rechtsanwalts oder des Mandanten ohne sachlichen Grund "auf der Hand liegen" müsse); Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).

    Eine regelrechte Absicht zur Schädigung der Staatskasse ist nicht erforderlich (Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris - und vom 29. Oktober 2019 - L 7 As 15/17 B - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris Rdnr. 9).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2020 - L 7 BK 46/18
    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B -, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - und vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B), dass es - entsprechend der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn ein Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.09.2020 - L 7 AS 26/18
    Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B -, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - und vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B), dass es - entsprechend der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur - Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn ein Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat.
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